Erwägungsgrund 2 32021R0250
Diese Umstände sind von den Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen und haben zur freiwilligen oder obligatorischen Annullierung ihrer Luftverkehrsdienste geführt. Durch freiwillige Annullierungen wird insbesondere die finanzielle Solidität von Luftfahrtunternehmen geschützt und es werden Umweltbelastungen durch leere oder überwiegend leere Flüge vermieden, die nur zum Zweck der Aufrechterhaltung der entsprechenden Flughafenzeitnischen durchgeführt werden.