Erwägungsgrund 4 32021R0250
Die bekannten Vorausbuchungen, Prognosen von Eurocontrol und epidemiologischen Prognosen lassen keine Vorhersagen darüber zu, wann die Phase der infolge der COVID-19-Krise stark verringerten Nachfrage voraussichtlich enden wird. Den jüngsten Prognosen von Eurocontrol zufolge wird das Luftverkehrsaufkommen im Februar 2021 nur die Hälfte des Verkehrsaufkommens vom Februar 2020 erreichen. Prognosen, die über dieses Datum hinausgehen, hängen von einer Reihe unbekannter Faktoren wie der Verfügbarkeit von COVID-19-Impfstoffen ab. Unter diesen Umständen sollten Luftfahrtunternehmen, die ihre Zeitnischen nicht entsprechend dem in der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates festgelegten Nutzungsgrad nutzen, nicht automatisch den Vorrang in Bezug auf die Abfolge von Zeitnischen nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung verlieren, den sie ansonsten genießen könnten. Durch die vorliegende Verordnung sollten hierfür besondere Vorschriften festgelegt werden.