Erwägungsgrund 15 32021R0250
Flughäfen, Flughafendienstleister und Luftfahrtunternehmen müssen sich für eine angemessene Planung Informationen zu den verfügbaren Kapazitäten verschaffen können. Die Luftfahrtunternehmen sollten dem Koordinator die Zeitnischen, die sie nicht zu nutzen beabsichtigen, so früh wie möglich, spätestens aber drei Wochen vor dem geplanten Flugbetrieb, für eine mögliche Neuzuweisung an andere Luftfahrtunternehmen zur Verfügung stellen. Kommen Luftfahrtunternehmen dieser Anforderung oder anderen Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wiederholt und vorsätzlich nicht nach, sollten sie mit angemessenen Sanktionen oder gleichwertigen Maßnahmen belegt werden.