Erwägungsgrund 13 32021R0250
Um den sich entwickelnden Auswirkungen der COVID-19-Krise und der resultierenden Unklarheit in Bezug auf die mittelfristige Entwicklung des Verkehrsaufkommens zu begegnen und um soweit unbedingt notwendig und gerechtfertigt flexibel auf die Herausforderungen reagieren zu können, denen sich der Luftverkehrssektor aufgrund der COVID-19-Krise gegenübersieht, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Geltungsdauer der Entlastung von der Zeitnischennutzungsregel und der Prozentwerte der Mindestnutzungsrate innerhalb einer bestimmten Spanne zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.