Erwägungsgrund 7 32021R0250
Für den Zeitraum, in dem der Luftverkehr durch die COVID-19-Krise beeinträchtigt wird, sollte die Definition des Begriffs „Neubewerber“ erweitert werden, um die Anzahl der erfassten Luftfahrtunternehmen zu erhöhen und damit mehr Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit zu geben, ihren Flugbetrieb einzurichten und auszuweiten, falls sie dies wünschen. Es ist jedoch notwendig, die Vorrechte, die den unter diese Definition fallenden Luftfahrtunternehmen zustehen, auf echte Neubewerber zu beschränken, indem Luftfahrtunternehmen ausgeschlossen werden, die zusammen mit ihrer Muttergesellschaft oder mit ihren eigenen Tochtergesellschaften oder Tochtergesellschaften ihrer Muttergesellschaft über mehr als 10 % der Gesamtanzahl der an dem betreffenden Tag auf einem bestimmten Flughafen zugewiesenen Zeitnischen verfügen.