Erwägungsgrund 8 32021R0250
Während der Geltungsdauer der Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen sollten im System der Zeitnischenzuweisung die Bemühungen der Luftfahrtunternehmen berücksichtigt werden, die Flüge unter Ausnutzung von Zeitnischen einer Zeitnischenabfolge durchgeführt haben, auf die ein anderes Luftfahrtunternehmen nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 Anspruch hat, die jedoch dem Zeitnischenkoordinator für eine vorübergehende Neuzuweisung zur Verfügung gestellt wurden. Daher sollten Luftfahrtunternehmen, die mindestens fünf Zeitnischen einer Abfolge genutzt haben, bei der Zuweisung dieser Abfolgen in der entsprechenden darauffolgenden Flugplanperiode Vorrang erhalten, sofern das Luftfahrtunternehmen, das nach jenen Artikeln Anspruch auf diese Abfolge hat, diese nicht beantragt.