Erwägungsgrund 14 32021R0250
Damit Luftfahrtunternehmen und Koordinatoren in der Lage sind, im Hinblick auf die für den Betrieb von Zeitnischen in einer bestimmten Flugplanperiode notwendigen Vorbereitungen rechtzeitig zu treffen, müssen sie die geltenden Bedingungen kennen. Daher sollte die Kommission bestrebt sein, die entsprechenden delegierten Rechtsakte so früh wie möglich zu erlassen und sollte solche Rechtsakte in jedem Fall vor Ablauf der in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 festgelegten Frist für die Rückgabe von Zeitnischen erlassen.