Art. 35 32022R2056
Hafenstaatmaßnahmen
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union arbeitet mit den Hafenbehörden einer Vertragspartei bei der Umsetzung von Hafenstaatmaßnahmen im Rahmen des Übereinkommens und dieser Verordnung zusammen.
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union arbeitet mit den Hafenbehörden einer Vertragspartei bei der Umsetzung von Hafenstaatmaßnahmen im Rahmen des Übereinkommens und dieser Verordnung zusammen.