Erwägungsgrund 11 32022R2246
Angesichts der Tatsache, dass die Schutzmaßnahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 seit 2016 angewandt werden und dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage in Bezug auf die Chronic Wasting Disease nicht mit einer baldigen Tilgung der Krankheit zu rechnen ist, dass es rechtlich nicht angemessen wäre, den Anwendungszeitraum der Schutzmaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erneut zu verlängern und dass nichtsdestoweniger weiterhin Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung der Chronic Wasting Disease in der Union und den EFTA-Staaten gelten sollten, sollten die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahin gehend geändert werden, dass die derzeit im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1918 festgelegten Maßnahmen aufgenommen werden, wobei sie anzupassen sind, um der Bestätigung der Chronic Wasting Disease in Finnland und Schweden Rechnung zu tragen.