Erwägungsgrund 13 32022R2246
Angesichts der Tatsache, dass die Chronic Wasting Disease mittlerweile in zwei Mitgliedstaaten bestätigt wurde, und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der EFSA-Gutachten von 2016 und 2019 betreffend die Risikofaktoren, die die Ausbreitung der Chronic Wasting Disease in der Union begünstigen können, ist es erforderlich, die Verbringung lebender Hirschartiger aus einem von dieser Krankheit betroffenen Mitgliedstaat in die übrige Union zu verbieten. Aus praktischen Gründen sollte dieses Verbot für lebende Hirschartige gelten, die im Zusammenhang mit einer menschlichen Tätigkeit verbracht werden, aber nicht für wilde Hirschartige, die unabhängig von einer solchen Tätigkeit eine Grenze überschreiten. Es sollten spezifische Ausnahmen von diesem Verbot vorgesehen werden, damit bestimmte Verbringungen lebender Hirschartiger aus den von der Chronic Wasting Disease betroffenen Mitgliedstaaten möglich sind, um unter anderem zu gewährleisten, dass die betroffenen Mitgliedstaaten gegenseitig sicheren Zugang zu wertvollen genetischen Ressourcen der Hirschartigen erhalten und diese nutzen können.