Erwägungsgrund 12 32022R2246
Es ist daher notwendig, das Verbot der Verbringung lebender Hirschartiger aus Norwegen in die Union auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der EFSA-Gutachten von 2016 und 2019 aufrechtzuerhalten. Aus praktischen Gründen sollte dieses Verbot weiter für lebende Hirschartige gelten, die im Zusammenhang mit einer menschlichen Tätigkeit verbracht werden, aber nicht für wilde Hirschartige, die unabhängig von einer solchen Tätigkeit die norwegische Grenze überschreiten. Es sollten spezifische Ausnahmen von diesem Verbot festgelegt werden, damit bestimmte Verbringungen lebender Hirschartiger aus Norwegen in die Union erlaubt sind, einschließlich der grenzüberschreitenden Verbringung halbdomestizierter Rentiere zur saisonalen Beweidung oder der Verbringung halbdomestizierter Rentiere für Kultur- und Sportveranstaltungen in Schweden. Da die ausnahmsweise erlaubten Verbringungen vor allem durch die Belastung der Umwelt mit Prionen der Chronic Wasting Disease in den Bestimmungsgebieten ein Risiko für die Tiergesundheit darstellen, sollten solche Verbringungen auf bestimmte Gebiete in Finnland und Schweden beschränkt bleiben, und die Verbringungen lebender Hirschartiger aus diesen Gebieten sollte unbeschadet spezifischer Ausnahmen weiterhin verboten werden.