Erwägungsgrund 7 32022R2246
Nach der Annahme des EFSA-Gutachtens von 2016 wurde Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit der Verordnung (EU) 2017/1972 der Kommission geändert und ein dreijähriges Überwachungsprogramm in Bezug auf die Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen vorgesehen; mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2181 der Kommission wurde der Anwendungszeitraum des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 bis Ende 2020 und damit auch die Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen bis zum Ende des dreijährigen Überwachungsprogramms verlängert. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2181 wurden außerdem Verbote und Beschränkungen in Bezug auf Lockstoffe aus Hirschurin für die Jagd in die Schutzmaßnahmen aufgenommen.