Erwägungsgrund 1 32022R2343
Ziel der mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist es zu gewährleisten, dass die Nutzung der biologischen Meeresschätze in einer Weise erfolgt, die zur langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit beiträgt.