Erwägungsgrund 7 32022R2343
Unter Berücksichtigung der Lage bei den Fischbeständen und der Notwendigkeit, wirksame Kontrolltätigkeiten und gleiche Ausgangsbedingungen für alle Betreiber im IOTC-Zuständigkeitsbereich sicherzustellen, sowie gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Tätigkeiten der Union in internationalen Fischereiorganisationen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen, um sicherzustellen, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung bewirtschaftet werden, und muss die Union sicherstellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, einschließlich der Grundsätze und Standards hinsichtlich der Kontrolle von Fangtätigkeiten, und dabei auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hinwirken.