Erwägungsgrund 4 32022R2343
Die IOTC verabschiedet jährliche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (EBM) im Wege von Entschließungen, die für Vertragsparteien und kooperierende Nichtvertragsparteien der IOTC, auch für die Union, verbindlich sind. Mit dieser Verordnung werden die zwischen 2000 und 2021 angenommenen Entschließungen der IOTC umgesetzt, mit Ausnahme von Maßnahmen, die bereits Teil des Unionsrechts sind.