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Die in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Kontoinformationsdienstleister werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Tätigkeiten und der mit ihnen verbundenen Risiken ausdrücklich in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung einbezogen. Darüber hinaus fallen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute auch dann in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn ihnen keine Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/110/EG für die Ausgabe von E-Geld erteilt wurde oder wenn ihnen keine Zulassung für die Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 erteilt wurde. Postscheckämter im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 3 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sind jedoch vom Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen. Die zuständige Behörde für die nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommenen Zahlungsinstitute, die nach der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommenen E-Geld-Institute und die Kontoinformationsdienstleister im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sollte die gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde sein.
bei Zahlungsinstituten, einschließlich der nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommenen Zahlungsinstitute, bei E-Geld-Instituten, einschließlich der nach…
Artikel 5 bis 15 gelten nicht für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, entsprechend der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene Zahlungsinstitute,…
Es sollte festgelegt werden, welche Kategorien von Zahlungsdienstleistern die Erlaubnis zur unionsweiten Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten können,…
Um für bestimmte Finanzunternehmen den Verwaltungsaufwand zu verringern und potenziell doppelte Meldepflichten zu vermeiden, sollte die Verpflichtung zur…
Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeit der Ausgabe von E-Geld fest, wobei die Mitgliedstaaten die folgenden Kategorien von…
Aus aufsichtsrechtlichen Gründen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nur ordnungsgemäß zugelassene oder gemäß dieser Richtlinie unter eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.