Erwägungsgrund 2 32022R0504
Des Weiteren sind nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) gruppeninterne Risikopositionen von den betreffenden Obergrenzen für Großkredite ausgenommen, wenn die Kreditinstitute bestimmte Bedingungen erfüllen. Seit der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) haben die aufsichtlichen Bedenken der EZB bezüglich der von Kreditinstituten eingesetzten Buchungsverfahren, an denen in Drittländern niedergelassene Unternehmen beteiligt sind, zugenommen. Der Anwendungsbereich des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB 2016/4) sollte daher auf gruppeninterne Risikopositionen gegenüber Unternehmen beschränkt werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind.