Erwägungsgrund 5 32022R0504
Zur Unterstützung des Ziels der einheitlichen Anwendung von Aufsichtsanforderungen auf Kreditinstitute sollten allgemeine Grundsätze für die Bestimmung wichtiger Aktienindizes in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt werden.