Erwägungsgrund 7 32022R0504
Zur Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Kreditinstituten sollten Optionen und Ermessensspielräume in Bezug auf die Anwendung der Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote durch kleine und nicht komplexe Institute gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in gleicher Weise genutzt werden wie die entsprechenden Optionen und Ermessensspielräume in Bezug auf die Anwendung der Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote durch andere Kreditinstitute gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.