Erwägungsgrund 4 32022R0504
In Bezug auf außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung hält die EZB es für erforderlich, größere Flexibilität bei der Bestimmung der Abflussraten für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission zu bieten. Daher sollte die standardisierte Abflussrate von 5 % aus Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) gestrichen werden. Wie auch der Fall bei anderen Produkten und Dienstleistungen ist, die in den Anwendungsbereich des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 fallen, sollte die EZB die Abflussraten für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung entweder durch Anerkennung der Abflussraten des jeweiligen Kreditinstituts oder durch Festsetzung einer höheren, auf 5 % begrenzten Ausfallrate bestimmen.