Erwägungsgrund 3 32022R0504
Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) sollte dahingehend geändert werden, dass Kreditinstitute, welche die jeweiligen Bedingungen erfüllen, indem sie eine quantitative Obergrenze für den Wert der jeweiligen Risikopositionen einhalten, zusätzlich zur bestehenden vollständigen Ausnahme eine teilweise Ausnahme in Anspruch nehmen können.