Erwägungsgrund 10 32023R1782
Vor Erstellung des Arbeitsprogramms sollte der Rat der öffentlichen Körperschaften unter Berücksichtigung der Empfehlungen der privaten Mitglieder zur Gewährleistung der industriellen Relevanz der im Arbeitsprogramm vorgesehenen Tätigkeiten und gegebenenfalls der Empfehlungen des Europäischen Halbleitergremiums und der Beiträge anderer einschlägiger Interessenträger die spezifischen Teile und einschlägigen Unterabschnitte, einschließlich der entsprechenden Ausgabenschätzungen, skizzieren. Zu diesem Zweck sollte der Rat der öffentlichen Körperschaften ausschließlich die Kommission und die Mitgliedstaaten umfassen. Anschließend sollte der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Chips auf der Grundlage dieser Skizze und der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda das Arbeitsprogramm für die beiden spezifischen Teile und die einschlägigen Unterabschnitte sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen erstellen.