Erwägungsgrund 7 32023R1782
Die vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips finanzierten Tätigkeiten sollten in einem einzigen Arbeitsprogramm behandelt werden, das vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens Chips gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2085 („Verwaltungsrat“) angenommen werden sollte. Das Arbeitsprogramm sollte zwei spezifische Teile umfassen. Der erste spezifische Teil sollte einen Unterabschnitt über Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau für die operativen Ziele 1 bis 4 und einen Unterabschnitt über Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit den operativen Zielen 1 bis 4 umfassen. Der zweite spezifische Teil sollte Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die nicht unter die Initiative fallen, gewidmet sein.