Erwägungsgrund 11 32023R1782
Alle Vertreter des Verwaltungsrats sollten an der Erstellung des Arbeitsprogramms und an den einschlägigen Diskussionen beteiligt sein und die erforderlichen Informationen erhalten. Bei der Annahme des Arbeitsprogramms durch den Verwaltungsrat sollten die Stimmrechte für den Unterabschnitt über Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau des spezifischen Teils des Arbeitsprogramms, der der Umsetzung der Initiative gewidmet ist, ausschließlich auf die Kommission und die Mitgliedstaaten beschränkt sein. Für den Unterabschnitt über Forschungs- und Innovationstätigkeiten des spezifischen Teils des Arbeitsprogramms, der der Umsetzung der Initiative gewidmet ist, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten über jeweils 45 % und die privaten Mitglieder über 10 % der Stimmen verfügen. Die Stimmrechte für den spezifischen Teil des Arbeitsprogramms, der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die nicht unter die Initiative fallen, gewidmet ist, sollten zu gleichen Teilen auf die Kommission, die Teilnehmerstaaten und die privaten Mitglieder aufgeteilt werden. Kann über einen der beiden Teile des Arbeitsprogramms keine Entscheidung getroffen werden, so sollte das Arbeitsprogramm unter Einschluss nur desjenigen Teils, über den eine positive Entscheidung getroffen wurde, angenommen werden.