Erwägungsgrund 15 32023R1782
Ausnahmsweise sollten die Teilnehmerstaaten die seit dem 8. Februar 2022 geleisteten Finanzbeiträge melden dürfen, sofern die entsprechenden nationalen Tätigkeiten dieser Verordnung und insbesondere dem Ziel, bestehende fortschrittliche Pilotanlagen in der gesamten Union zu verbessern und neue zu entwickeln, genügen, da einige Teilnehmerstaaten mit der Durchführung jener Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau begonnen haben, nachdem die Kommission den Vorschlag für die Verordnung (EU) 2023/1781 vorgelegt hatte, und zwar aufgrund der politischen Dringlichkeit, auf die Schwere der Chip-Krise zu reagieren. Die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Kosten sollten unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig sein, insbesondere unter der Voraussetzung, dass die Vorschläge von Gemeinsamen Unternehmen für Chips bewertet und ausgewählt werden.