Erwägungsgrund 11 32023R2411
Mit den geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, die eine bestimmte Qualität, ein Ansehen oder eine andere Eigenschaft, die bzw. das mit ihrem Erzeugungsort verbunden ist, aufweisen, wird ein kollektives Recht begründet, das von allen in Betracht kommenden Erzeugern in einem abgegrenzten geografischen Gebiet, die zur Einhaltung einer Produktspezifikation bereit sind, gemäß dieser Verordnung wahrgenommen werden kann. Erzeuger, die gemeinsam handeln, verfügen über mehr Marktmacht als einzelne Erzeuger und können bei der Verwaltung ihrer geografischen Angaben Synergien nutzen. Geografische Angaben führen dazu, dass die Erzeuger für ihre Bemühungen um ein breit gefächertes Angebot hochwertiger Erzeugnisse belohnt werden. Anträge auf Eintragung geografischer Angaben sollten daher von Erzeugergemeinschaften eingereicht werden.