Erwägungsgrund 2 32023R2419
Die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen. Die genannte Verordnung gilt sowohl für Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere als auch für Futtermittel für Heimtiere, d. h. Heimtierfuttermittel. Gemäß der genannten Verordnung dürfen nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für alle Arten von ökologischem/biologischem Futtermittel zugelassen werden, die Verkehrsbezeichnung darf jedoch keine Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion enthalten, wenn nicht alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch sind, unabhängig davon, in welchem Umfang dies der Fall ist. Außerdem darf bei solchen Futtermitteln nicht das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion aufgebracht werden. Somit werden die Endverbraucher nicht unmittelbar darüber informiert, ob das Erzeugnis mit den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion im Einklang steht.