Erwägungsgrund 3 32023R2419
Unternehmer werden gemäß Anhang III Nummer 2.1.2 der Verordnung (EU) 2018/848 über die Zusammensetzung und den jeweiligen Anteil an Bestandteilen aus ökologischer/biologischer Produktion, aus Produktion in Umstellung und aus nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion in Mischfutter informiert. Wenn Futtermittel auf Einzelhandelsebene direkt an Endverbraucher verkauft werden, gibt es allerdings derzeit keine Vorschriften für die Bereitstellung von Informationen über ökologische/biologische Bestandteile in Mischfutter, bei dem nicht alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch sind. Das Vorhandensein nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ist bei Heimtierfuttermittel besonders relevant. Die Endverbraucher sollten angemessen über die Zusammensetzung von Heimtierfuttermittel informiert werden, das sowohl ökologische/biologische als auch nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten enthält, um das Vertrauen der Verbraucher und einen fairen Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern in der Heimtierfuttermittelbranche zu fördern.