Erwägungsgrund 4 32023R2419
Vor der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/848 und im Einklang mit Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission hatten einige Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften festgelegt oder private Standards anerkannt, nach denen die Verkehrsbezeichnung von Heimtierfuttermittel eine Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion enthalten durfte, wenn bei einem Erzeugnis mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch waren, was den Vorschriften für verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel entspricht.