Erwägungsgrund 9 32023R2419
Auch nach dem 1. Januar 2022 haben die Unternehmer Heimtierfuttermittel gemäß einzelstaatlichen Vorschriften oder privaten Standards gekennzeichnet, da bestimmte notwendige Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs wie bestimmte Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe zur Verbesserung der Schmackhaftigkeit von Heimtierfuttermittel oder zur Sicherstellung des Nährwerts nur begrenzt in ökologischer/biologischer Form verfügbar sind. Es sollte daher gestattet werden, Bestände von Erzeugnissen aufzubrauchen, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gemäß diesen einzelstaatlichen Vorschriften oder diesen privaten Standards gekennzeichnet wurden, die nach Maßgabe von Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 von den Mitgliedstaaten akzeptiert oder anerkannt werden.