Erwägungsgrund 21 32023R2844
Für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten anstelle eines nationalen IT-Systems eine von der Kommission entwickelte Software (Referenzimplementierungssoftware) nutzen können. Diese Referenzimplementierungssoftware sollte modular aufgebaut sein, d. h. die Software sollte getrennt von den e-CODEX-Komponenten, die für den Anschluss an das dezentrale IT-System erforderlich sind, zusammengestellt geliefert werden. Mit dieser Struktur sollten die Mitgliedstaaten ihre bestehende nationale Infrastruktur für die Kommunikation im Justizbereich auch für die grenzüberschreitende Kommunikation weiter nutzen oder dafür ausbauen können. In Unterhaltssachen könnten die Mitgliedstaaten auch eine von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht entwickelte Software (iSupport) verwenden.