Erwägungsgrund 11 32023R0657
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und insbesondere zur Gewährleistung der zeitnahen, wirksamen und flexiblen Ausübung der entsprechenden Rechte der Union nach dem Austrittsabkommen und dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Beschränkung des Handels oder anderer Tätigkeiten erlassen zu können. Diese Befugnisse sollten sich auch auf die Änderung, Aussetzung und Aufhebung der erlassenen Maßnahmen erstrecken. Sie sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Da die vorgesehenen Maßnahmen den Erlass von Rechtsakten von allgemeiner Tragweite bewirken und sich die meisten der vorgesehenen Maßnahmen auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung aufgeführten Bereiche beziehen, sollte für den Erlass dieser Maßnahmen das Prüfverfahren angewendet werden. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen äußerster Dringlichkeit für einen angemessenen Schutz der Interessen der Union erforderlich ist.