Erwägungsgrund 13 32023R0657
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Vorschriften und Verfahren für die Ausübung der Rechte der Union nach dem Austrittsabkommen und dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festzulegen und der Kommission die Befugnis zu übertragen, die notwendigen Maßnahmen und gegebenenfalls auch Beschränkungen von Handel, Investitionen oder anderen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu erlassen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Da zudem nur die Union Vertragspartei des Austrittsabkommens und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist, können Maßnahmen auf völkerrechtlicher Ebene hinsichtlich dieser Abkommen nur von der Union getroffen werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —