Erwägungsgrund 7 32023R0657
Um den in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten Befugnissen Wirkung zu verleihen, ist die interne Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Durchführung des Austrittsabkommens und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in den Beschlüssen (EU) 2020/135 und (EU) 2021/689 des Rates geregelt. Damit der Rat seine Politikgestaltungs-, Koordinierungs- und Beschlussfassungsaufgaben in dieser Hinsicht uneingeschränkt wahrnehmen kann, sollte er dauerhaft und regelmäßig über die Durchführung dieser Abkommen informiert werden, auch über sämtliche Schwierigkeiten, die sich gegebenenfalls dabei ergeben, insbesondere über mögliche Verstöße gegen die Abkommen und andere Situationen, die Anlass zu nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen geben können. Diesbezüglich sollte der Rat gebührend und rechtzeitig über alle möglichen Reaktionen, die der Union zur Verfügung stehen, um eine vollständige und ordnungsgemäße Durchführung dieser Abkommen zu ermöglichen, sowie über Folgevorgänge zu den getroffenen Maßnahmen informiert werden.