Erwägungsgrund 12 32023R0657
Wenn der Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV beschließt, den Zugang von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs zu Unionsgewässern zum Zwecke der Fischerei gemäß Teilbereich Fünf des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ganz oder teilweise auszusetzen, sollte er der Wirksamkeit einer solchen Aussetzung in dem Sinne berücksichtigen, dass sie das Vereinigte Königreich zur Einhaltung des entsprechenden Abkommens, sowie spezifischer Kriterien, die in diesem Abkommen festgelegt sind, veranlassen. Eine solche Aussetzung sollte in Bezug auf einzelne Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs nach Maßgabe von Titel III der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden.