Erwägungsgrund 5 32023R0657
Sollte es sich als notwendig erweisen, einseitige Maßnahmen zu ergreifen, wie im Austrittsabkommen, einschließlich des Protokolls zu Irland/Nordirland, und im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgesehen, so sollte die Union in der Lage sein, unter Berücksichtigung des allgemeinen Interesses der Union von den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten in geeigneter Weise zeitnah, angemessen, wirksam und flexibel unter umfassender Beteiligung der Mitgliedstaaten Gebrauch zu machen. Die Union sollte auch geeignete Maßnahmen treffen können, wenn ein wirksamer Rückgriff auf die verbindliche Streitbeilegung nach dem Austrittsabkommen oder dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit nicht möglich ist, weil das Vereinigte Königreich nicht bei der Ermöglichung eines solchen Rückgriffs kooperiert. Daher müssen Vorschriften und Verfahren für die Einführung solcher Maßnahmen festgelegt werden.