Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EU) 2018/1999 wird wie folgt geändert:
Artikel 26 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Anhang V Teil 1 Absatz 1, Buchstabe n erhält folgende Fassung: „n) Informationen über
die Absicht des Mitgliedstaats, die in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/842 genannten Flexibilitätsinstrumente in Anspruch zu nehmen, einschließlich, soweit möglich, Informationen über Mengen, Art der Übertragung und geschätzte Preisspanne;
die Verwendung der Einnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/842;
die Absicht des Mitgliedstaats, das in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 genannte Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.