Erwägungsgrund 3 32023R0857
Die Union hat einen Rechtsrahmen dafür geschaffen, ihre vom Europäischen Rat 2014 — also vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von Paris — gebilligte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % zu erreichen. Diesen Rechtsrahmen bilden unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union eingeführt wird (EU-EHS), die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft auszugleichen (LULUCF), und die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der nationale Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 in denjenigen Sektoren festgelegt sind, die weder unter die Richtlinie 2003/87/EG noch unter die Verordnung (EU) 2018/841 fallen.