Erwägungsgrund 37 32024R1351
Es ist daher angezeigt, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem ein klares und praktisches Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats vorsieht, wie vom Europäischem Rat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 dargelegt. Das Verfahren sollte sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Betroffenen auf objektiven und gerechten Kriterien basieren. Es sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den raschen und wirksamen Zugang zu gerechten und effizienten Verfahren der Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.