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Die Organe und Einrichtungen der Union können nichtfinanzielle Zuwendungen in Form von Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen bereitstellen.
Nichtfinanzielle Zuwendungen werden im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung und gegebenenfalls im Einklang mit den in sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Anforderungen gewährt. Sie haben die Erreichung der politischen Ziele der Union zu fördern.
Der zuständige Anweisungsbefugte informiert in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht über nichtfinanzielle Zuwendungen.
Bei nicht verderblichen Lieferungen, die aus Verwaltungsmitteln finanziert werden, dürfen die Organe und Einrichtungen der Union unter Beachtung der in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und -standards keine nichtfinanziellen Zuwendungen gewähren, bevor die Lieferung teilweise abgeschrieben ist.
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