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Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich den Zeitpunkt fest, ab dem der Router seinen Betrieb in Bezug auf sonstige PNR-Daten aufnimmt, sobald die eu-LISA die Kommission über den erfolgreichen Abschluss der umfassenden Tests des Routers gemäß Artikel 25 Absatz 6 unterrichtet hat, einschließlich der Zuverlässigkeit der Verbindungen des Routers zu Fluggesellschaften und PNR-Zentralstellen und der Lesbarkeit sonstiger PNR-Daten, die von den Fluggesellschaften übermittelt und vom Router in dem erforderlichen standardisierten Format gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/681 übertragen wurden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission legt den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.
Sobald die eu-LISA die Kommission über den erfolgreichen Abschluss des umfangreichen Tests des Routers gemäß Artikel 25 Absatz 5 unterrichtet hat, legt die…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anbindungen und Anpassungen an den Router die…
Gemäß den Artikeln 25 und 26 übernimmt die eu-LISA die Konzeption, die Entwicklung, das Hosting und die technische Verwaltung eines Routers, um die Übermittlung…
Allen interessierten Parteien, insbesondere den Fluggesellschaften und den PNR-Zentralstellen, sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie die…
Gemäß Artikel 24 Absatz 1 führt die eu-LISA unter Verwendung des in Artikel 25 Absatz 4 genannten Konformitätstestsatzes in Zusammenarbeit mit den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.