Erwägungsgrund 18 32025R1733
Im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung und der Vereinfachung und in Anbetracht der allgemeinen Verbesserung des Rahmens der Union für die Energieversorgungssicherheit sollte mit dieser Verordnung kein unnötiger Verwaltungsaufwand eingeführt werden.