Erwägungsgrund 7 32025R1733
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 endet die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen jährlichen Befüllungspfad einzuhalten und dafür zu sorgen, dass das Befüllungsziel bis zum 1. November jedes Jahres erreicht wird, am 31. Dezember 2025.