Erwägungsgrund 5 32025R1733
Die Festlegung eines bindenden Befüllungsziels, sowie eines Befüllungspfads mit einer Reihe von Zwischenzielen für jeden Mitgliedstaat für Februar, Mai, Juli und September, mit dem sichergestellt wird, dass die Gasspeicheranlagen bis zum 1. November des jeweiligen Jahres zu 90 % gefüllt werden, hat sich während der Energiekrise, die durch Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine ausgelöst wurde, als entscheidend erwiesen, um sowohl Gasversorgungsengpässe zu überbrücken als auch Marktunsicherheiten und die Preisvolatilität zu verringern.