Erwägungsgrund 16 32025R1913
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Bewältigung der sozialen Aspekte strategischer Herausforderungen, die Neuausrichtung von Investitionen auf kritische neue Prioritäten sowie die Vereinfachung und Beschleunigung der Umsetzung der Politik, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.