Erwägungsgrund 9 32025R1913
Damit die Mitgliedstaaten eine sinnvolle und gerechte Programmanpassung vornehmen, ohne sich von den Hauptzielen des ESF+ zu entfernen, und die Mittel zugunsten der in der vorliegenden Verordnung aufgeführten strategischen Prioritäten der Union umschichten können, ohne dass es zu weiteren Verzögerungen bei der Umsetzung von Programmen kommt, ist es angebracht, weitere Flexibilitätsregelungen vorzusehen. Die Halbzeitüberprüfung bietet Gelegenheit, unbeschadet anderer Rechtsakte der Union oder des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens auf neu entstehende soziale Aspekte strategischer Herausforderungen und neuer Prioritäten einzugehen. Den Mitgliedstaaten sollte mehr Zeit zur Verfügung stehen, um ihre Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung und ihre Einreichung entsprechender Anträge auf Programmänderung abzuschließen.