Erwägungsgrund 17 32025R2088
Da die Ziele dieser Verordnung — und zwar die Verbesserung, Straffung und Modernisierung der Berichtspflichten — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil die betreffenden Berichtspflichten im Unionsrecht festgelegt sind, sondern vielmehr aus Gründen der Rechtssicherheit und der Kohärenz der Berichterstattung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Subsidiarität tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.