Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, auf eigene Initiative eine Koordinierungsstelle zu bestimmen, die für die Kommission als Ansprechpartner fungiert, ihr Informationen bereitstellt und die Tätigkeiten der Programmbehörden in diesem Mitgliedstaat koordiniert.
Erwägungsgrund 58 32021R1060Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen