Erwägungsgrund 10 32025R0390
Um die effektive Umsetzung der restriktiven Maßnahmen sicherzustellen und möglichen Fällen der Rechtsverweigerung abzuhelfen, ist es angezeigt, eine Notzuständigkeit („forum necessitatis“) festzulegen, damit ein Gericht eines Mitgliedstaats, ausnahmsweise über eine Schadenersatzforderung gemäß Artikel 11a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 entscheiden kann, wenn das Unionsrecht oder das Recht eines Mitgliedstaats nicht die Zuständigkeit eines Gerichts eines bestimmten Mitgliedstaats festlegt. Die Notzuständigkeit sollte jedoch nur ausgeübt werden, wenn die Sache einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist z. B. wenn der Kläger seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat oder nach dem Recht dieses Mitgliedstaats gegründet wurde.