Erwägungsgrund 11 32025R0390
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gilt nur innerhalb der in Artikel 17 ebendieser Verordnung festgelegten Anwendungsgrenzen. Gleichzeitig können Wirtschaftstbeteiligte der Union, wenn sie in der Lage sind, maßgeblichen Einfluss auf das Verhalten einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu nehmen und einen solchen maßgeblichen Einfluss wirksam geltend machen, für Handlungen dieser juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, mit denen die restriktiven Maßnahmen untergraben werden, verantwortlich gemacht werden und sollten sie ihren Einfluss nutzen, um diese Handlungen zu verhindern.